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Mittlerweile ist es über zehn Jahre her, dass in Deutschland neue Fahrerlaubnis-klassen eingeführt wurden. Wer vor dem 01.01.1999 einen Führerschein erworben hat, findet hier einen Überblick über die alten Fahrerlaubnisklassen und kann nachsehen, welche und wie viele der neuen Klassen jetzt damit gefahren werden dürfen.
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Alte Fahrerlaubnisklasse |
Neue Klassen ab 01.01.1999 |
| 1 |
A, A1, M, L |
| 1a |
A beschränkt, A1, M, L |
| 1b |
A1, M, L |
| 2 |
B, BE, C1, C1E, C, CE, T, L, M, A1* |
| 3 |
B, BE, C1, C1E, M, L, A1* |
| 4 |
M, L, A1* |
| 5 |
L |
| KOM bis 14 Fahrgastplätze |
D1, D1E |
| KOM bis 24 Fahrgastplätze |
D, D1E |
| KOM |
D, DE, D1, D1E |
| * Gilt nur für diejenigen, denen die jeweilge alte Fahrerlaubnisklasse vor dem 01.04.1980 ausgehändigt wurde. |
Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis
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Sie haben einen ausländischen Führerschein, den Sie jetzt in Deutschland anerkennen bzw. umschreiben lassen möchten?
Das sind die Regeln:
Voraussetzungen:
- Gültiger nationaler oder internationaler Führerschein
- Bei nationalem Führerschein ggf. Übersetzung notwendig
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Ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland keine Befristung
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Bei ordentlichem Wohnsitz im Inland auf ein Jahr ab Aufenthaltsbegründung befristet
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Bei Inhabern eines EU- oder EWR-Führerscheins keine Befristung
- Bei Inhabern eines Führerscheins aus Drittstaaten auf 6 Monate befristet nach Wohnsitzbegründung
Umfang der Anerkennung:
- Wie durch den Führerschein nachgewiesen, d. h. im Umfang der erteilten ausländischen Fahrerlaubnis-Klasse(n)
- Auf Vollendung des Mindestalters nach §10 FeV kommt es nicht an
Ausschluss der Anerkennung z. B. bei
- Lernführerscheinen und nur vorläufig ausgestellten Führerscheinen
- Führerscheinen, deren Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten
- Fahrerlaubnissen, die im Inland rechtskräftig entzogen wurden
Tipp:
Fragen Sie in Zweifelsfällen bei der örtlichen Behörde nach, ehe Sie möglicherweise ohne gültige Fahrerlaubnis fahren! |
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